Satzung

der

 

 

Spielvereinigung

CHL Guben

 Guben, den 07. November 2001


§ 1

 

Name, Sitz, Geschäftsjahr des Vereins

 

1.    Der Verein führt den Namen Spielvereinigung CHL Guben (abgekürzt: SpVgg CHL).

2.    Er hat seinen Sitz in Guben.

3.    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

4.    Der Verein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.

  

§ 2

 

Zweck des Vereins

 

1.    Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.

2.    Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere

-          die Organisation des Fußballtrainings und des Fußballspielbetriebes.

  

§ 3

 

Gemeinnützigkeit

 

1.    Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2.    Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

3.    Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 4

 

Mitgliedschaft

 

1.    Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts sowie Repräsentanten von Institutionen erwerben, die an der Arbeit des Vereins ein besonderes Interesse nachweisen und sich für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins einsetzen.

2.    Gründungsmitglieder des Vereins sind:

-          Herr Heiko Appelt

-          Herr Ullrich Berger

-          Herr René Breske

-          die ESV Lokomotive Guben e.V., vertreten durch den Abteilungsleiter Fußball, Herrn Dirk Fischer

-          Herr Andreas Hoth

-          Herr Uwe Mettke

-          Herr Joachim Preuß

-          die SV Chemie Guben 1990 e.V., vertreten durch den Abteilungsleiter Fußball, Herrn Conrad Großmann

-          Herr Volker Teubner.

3.    Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

4.    Ein Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.

5.    Ein Mitglied, das gegen die Zwecke oder die Interessen des Vereins gröblich verstoßen hat oder erkennen läßt, dass es kein Interesse an einer weiteren Mitgliedschaft hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.

  

§ 5

 

Organe des Vereins und Abstimmungen

 

1.    Organe des Vereins sind:

- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.

2.    In jedem Organ des Vereins entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, soweit nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder durch die Satzung eine andere Regelung vorgesehen ist.

3.    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Vorstandes.

  

§ 6

 

Mitgliederversammlung

 

1.    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Beifügung einer Tagesordnung sowie ggf. notwendiger Unterlagen zwei Wochen vor dem Tag der Sitzung einzuberufen.

2.    Darüber hinaus ist in gleicher Form und Frist eine außerordentliche Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der Mitglieder einzuberufen.

3.    In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder einer der Stellvertreter den Vorsitz.

4.    Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht gegeben, kann der Vorstand eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung unter Einhaltung der Zwei- Wochen- Frist einberufen;  diese Versammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.

5.    Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.

6.    Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:

- die Wahl des Vorstandes gemäß § 7,

- Entgegennahme und Bestätigung des Jahresabschlusses,

- Entgegennahme und Bestätigung regelmäßiger Tätigkeitsberichte des Vorstandes,

- Entlastung des Vorstandes und

- Änderung der Satzung

- Auflösung des Vereins mit Dreiviertel- Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder.

§ 7

 

Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:

- dem Vorsitzenden des Vorstandes,

- dem Ersten Stellvertreter des Vorsitzenden

- dem Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden

- dem Schatzmeister und

- einem weiteren Mitglied.

2.    Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

3.    Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit zurücktreten oder abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.

4.    Der Vorstand leitet den Verein. Er wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, die beiden  Stellvertreter des Vorsitzenden und den Schatzmeister.

5.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

6.    Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch

a) den Vorsitzenden des Vorstandes und ein weiteres Vorstandsmitglied oder

b) durch einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes und ein weiteres Vorstandsmitglied.

7.    Der Vorstand ist ermächtigt, Mitgliedern des Vorstandes zur Wahrnehmung von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen Vollmacht zu erteilen.

8.    Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:

-          Erledigung bzw. Aufsicht über die Erledigung der laufenden Geschäfte,

-          Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung,

-          Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,

-          Erarbeitung und Beschlussfassung zum Finanzplan des Vereins bis zum 31.03. des laufenden Kalenderjahres,

-          Vorlage des Tätigkeitsberichtes des Vereins und des Jahresabschlusses zur Mitgliederversammlung bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres.

9.    Der Vorsitzende - oder im Falle seiner Verhinderung einer der Stellvertreter des Vorsitzenden - beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und leitet sie.

10.Eine Vorstandssitzung ist innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes dies fordern.

11.Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens drei der Mitglieder anwesend sind.

§ 8

 

Finanzarbeit

 

1.    Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Beiträge für natürliche und juristische Personen werden in unterschiedlicher Höhe erhoben.

2.    Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr entscheidet die Mitgliederversammlung.

3.    Der Verein haftet als Gesamtschuldner.

 

§ 9

 

Auflösung des Vereins

 

Im Falle der Vereinsauflösung geht das verbleibende Vermögen zu je 50% an die Vereine SV Chemie Guben 1990 e.V. und ESV Lok Guben e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.

 

 

Guben, am  07. November 2001

 

 

 

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Heiko Appelt

 

 

 

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Ullrich Berger

 

 

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René Breske

 

 

 

 

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Dirk Fischer,
ESV Lokomotive Guben e. V.

 

 

 

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Andreas Hoth

 

 

 

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Uwe Mettke

 

 

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Joachim Preuß



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Conrad Großmann,
SV Chemie Guben 1990 e. V.

 

 

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Volker Teubner