Spielvereinigung
CHL
Guben
Guben,
den 07. November 2001
§
1
Name,
Sitz, Geschäftsjahr des Vereins
1.
Der Verein führt den Namen Spielvereinigung CHL Guben (abgekürzt: SpVgg
CHL).
2.
Er hat seinen Sitz in Guben.
3.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.
Der Verein wird nicht in das Vereinsregister eingetragen.
§
2
Zweck
des Vereins
1.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports.
2.
Zu den Aufgaben des Vereins gehören insbesondere
-
die
Organisation des Fußballtrainings und des Fußballspielbetriebes.
§
3
Gemeinnützigkeit
1.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke
im Sinne des Abschnittes „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
3.
Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder des Vereins
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
§
4
Mitgliedschaft
1.
Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen des öffentlichen
und privaten Rechts sowie Repräsentanten von Institutionen erwerben, die an der
Arbeit des Vereins ein besonderes Interesse nachweisen und sich für die
satzungsmäßigen Zwecke des Vereins einsetzen.
2.
Gründungsmitglieder des Vereins sind:
-
Herr
Heiko Appelt
-
Herr
Ullrich Berger
-
Herr
René Breske
-
die
ESV Lokomotive Guben e.V., vertreten durch den Abteilungsleiter Fußball, Herrn
Dirk Fischer
-
Herr
Andreas Hoth
-
Herr
Uwe Mettke
-
Herr
Joachim Preuß
-
die
SV Chemie Guben 1990 e.V., vertreten durch den Abteilungsleiter Fußball, Herrn
Conrad Großmann
-
Herr
Volker Teubner.
3.
Der Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand; ein Rechtsanspruch auf
Aufnahme besteht nicht.
4.
Ein Austritt ist mit einer Frist von 3 Monaten zum Ablauf eines
Kalenderjahres gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
5.
Ein Mitglied, das gegen die Zwecke oder die Interessen des Vereins gröblich
verstoßen hat oder erkennen läßt, dass es kein Interesse an einer weiteren
Mitgliedschaft hat, kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden.
§
5
Organe
des Vereins und Abstimmungen
1.
Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung und
- der Vorstand.
2.
In jedem Organ des Vereins entscheidet die einfache Stimmenmehrheit,
soweit nicht auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder durch die Satzung eine
andere Regelung vorgesehen ist.
3.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des
Vorstandes.
§
6
Mitgliederversammlung
1.
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im
Kalenderjahr statt. Sie ist vom Vorstand schriftlich unter Beifügung einer
Tagesordnung sowie ggf. notwendiger Unterlagen zwei Wochen vor dem Tag der
Sitzung einzuberufen.
2.
Darüber hinaus ist in gleicher Form und Frist eine außerordentliche
Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag von mindestens der Hälfte der
Mitglieder einzuberufen.
3.
In der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende des Vorstandes oder
einer der Stellvertreter den Vorsitz.
4.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte
der Mitglieder anwesend oder vertreten sind. Ist die Beschlussfähigkeit nicht
gegeben, kann der Vorstand eine neue außerordentliche Mitgliederversammlung mit
derselben Tagesordnung unter Einhaltung der Zwei- Wochen- Frist einberufen;
diese Versammlung ist dann unabhängig von der Anzahl der erschienenen
oder vertretenen Mitglieder beschlussfähig.
5.
Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen. Dieses ist
von dem Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
6.
Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
-
die Wahl des Vorstandes gemäß § 7,
-
Entgegennahme und Bestätigung des Jahresabschlusses,
-
Entgegennahme und Bestätigung regelmäßiger Tätigkeitsberichte des
Vorstandes,
-
Entlastung des Vorstandes und
-
Änderung der Satzung
-
Auflösung des Vereins mit Dreiviertel- Stimmenmehrheit der anwesenden
Mitglieder.
§
7
Vorstand
1.
Der Vorstand besteht aus 5 Mitgliedern:
-
dem Vorsitzenden des Vorstandes,
-
dem Ersten Stellvertreter des Vorsitzenden
-
dem Zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden
-
dem Schatzmeister und
-
einem weiteren Mitglied.
2.
Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von vier Jahren gewählt.
Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.
3.
Die Mitglieder des Vorstandes können jederzeit zurücktreten oder
abberufen werden. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist für
die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen ein Ersatzmitglied zu wählen.
4.
Der Vorstand leitet den Verein. Er wählt aus seiner Mitte einen
Vorsitzenden, die beiden Stellvertreter
des Vorsitzenden und den Schatzmeister.
5.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die
nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
6.
Der Verein wird im Rechtsverkehr vertreten durch
a)
den Vorsitzenden des Vorstandes und ein weiteres Vorstandsmitglied oder
b)
durch einen Stellvertreter des Vorsitzenden des Vorstandes und ein weiteres
Vorstandsmitglied.
7.
Der Vorstand ist ermächtigt, Mitgliedern des Vorstandes zur Wahrnehmung
von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen Vollmacht zu erteilen.
8.
Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
-
Erledigung
bzw. Aufsicht über die Erledigung der laufenden Geschäfte,
-
Einberufung
und Durchführung der Mitgliederversammlung,
-
Ausführung
der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
-
Erarbeitung
und Beschlussfassung zum Finanzplan des Vereins bis zum 31.03. des laufenden
Kalenderjahres,
-
Vorlage
des Tätigkeitsberichtes des Vereins und des Jahresabschlusses zur
Mitgliederversammlung bis zum 31.03. des darauffolgenden Jahres.
9.
Der Vorsitzende - oder im Falle seiner Verhinderung einer der
Stellvertreter des Vorsitzenden - beruft die Sitzungen des Vorstandes ein und
leitet sie.
10.Eine
Vorstandssitzung ist innerhalb einer Woche einzuberufen, wenn mindestens zwei
Mitglieder des Vorstandes dies fordern.
11.Der
Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und
mindestens drei der Mitglieder anwesend sind.
§
8
Finanzarbeit
1.
Von den Mitgliedern des Vereins werden Beiträge erhoben. Die Beiträge für
natürliche und juristische Personen werden in unterschiedlicher Höhe erhoben.
2.
Über die Höhe der Mitgliedsbeiträge für das laufende Kalenderjahr
entscheidet die Mitgliederversammlung.
3.
Der Verein haftet als Gesamtschuldner.
§
9
Auflösung
des Vereins
Im
Falle der Vereinsauflösung geht das verbleibende Vermögen zu je 50% an die
Vereine SV Chemie Guben 1990 e.V. und ESV Lok Guben e.V., die es unmittelbar und
ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
Guben,
am 07. November 2001
|
......................................... Heiko
Appelt |
......................................... Ullrich
Berger |
......................................... René
Breske |
|
......................................... Dirk
Fischer, |
......................................... Andreas
Hoth |
......................................... Uwe
Mettke |
|
......................................... Joachim
Preuß |
Conrad
Großmann, |
........................................... Volker
Teubner |